Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten Bei Erhaltungsarbeiten, die erfahrungsgemäß in ungefähr gleichem Umfang und in gleichen Zeitabständen anfallen und turnusgemäß durchgeführt werden, liegt in der Regel keine unterlassene Instandhaltung vor (>BFH vom 15. 2. 1955 - BStBl III S. 172).
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