Garantierückstellung >H 5.7 (5) Geschäftliche Erwägungen Geschäftliche Erwägungen sind anzunehmen, wenn am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des pflichtgemäßen Ermessens des vorsichtigen Kaufmanns damit zu rechnen ist, dass Kulanzleistungen auch in Zukunft bewilligt werden müssen (>BFH vom 6. 4. 1965 - BStBl III S. 383).
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