Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen >Gleich lautende Ländererlasse vom 15. 3. 2006 (BStBl I S. 314) Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung Gehört nur ein Teil des Grundstücks zum Betriebsvermögen, ist der Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG festzustellen. Dieser ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen vom Betriebsfinanzamt (§ 152 Nummer 2 BewG) aufzuteilen (>R B 151.2 Absatz
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