H E 13 a.3 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.3 ErbStR2011 Hinweise

H E 13 a.3 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Freie Erbauseinandersetzung In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (>vgl. BMF-Schreiben vom 14. 3. 2006, BStBl I S. 253, Tz. 8). Schuldenkürzung bei Nachlassteilung Beispiel: Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit einem Anteilswert von 10 000 000 EUR und ein Bankguthaben von 10 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit den Anteilen stehen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 1 000 000 EUR. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte der Anteile gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 5 000 000 EUR. Die Schuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen.

Berechnung des Reinnachlasses
Steuerwert der Anteile 10 000 000 EUR
Bankguthaben + 10 000 000 EUR
Vermögensanfall 20 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten ./.  1 000 000 EUR
Erbfallkostenpauschale ./.     10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses 18 989 700 EUR
Davon Erbanteil je ½ 9 494 850 EUR
Berechnung des Erwerbs für T
Steuerbefreiung nach § 13 a ErbStG
Steuerwert der Anteile (begünstigt) 5 000 000 EUR