BFH - Urteil vom 06.10.2004
VI R 27/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 206, 571
DB 2004, 2458
DStRE 2004, 1395
Vorinstanzen:
FG Münster - 12 K 4743/97 E - 31.5.1999 (EFG 2002, 13),

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten der Gartenerneuerung

BFH, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen VI R 27/01

DRsp Nr. 2004/17226

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten der Gartenerneuerung

»Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: