Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Erstattung von gezahltem Konkursausfallgeld.
Der Beklagte zu 1) gründete zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern am 28. Juni 1989 die M. GmbH, die auch ins Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand des Unternehmens war unter anderem der Betrieb einer Spenglerei mit Sanitärinstallationen. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 60.000,00 DM; darauf wurden jedoch nur Stammeinlagen in Höhe von insgesamt 31.000,00 DM eingezahlt.
Die beiden anderen Gründungsgesellschafter schieden in den folgenden Jahren aus. Die Beklagte zu 2), Ehefrau des Beklagten zu 1), übernahm mit Wirkung vom 26. August 1991 die Hälfte der Geschäftsanteile der GmbH. Zuletzt war der Beklagte zu 1) alleiniger Geschäftsführer der GmbH.
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