BAG - Urteil vom 30.10.2008
8 AZR 54/07
Normen:
BGB § 613a; RL 2001/23/EG Art. 2; RL 2001/23/EG Art. 3; RL 2001/23/EG Art. 5; InsO § 41 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 357 zu § 613a BGB
ArbRB 2009, 130
AuA 2008, 751
AuR 2009, 184
BAGE 128, 229
BB 2009, 1248
DB 2009, 741
DZWIR 2009, 454
MDR 2009, 574
NZA 2009, 432
ZIP 2009, 682
ZInsO 2009, 1119
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1744/05
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 69/05

Haftung des Betriebserwerbers bei Betriebsübergang bzw. Betriebserwerb in der Insolvenz bezüglich Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase eines Blockmodells;

BAG, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 54/07

DRsp Nr. 2009/5533

Haftung des Betriebserwerbers bei Betriebsübergang bzw. Betriebserwerb in der Insolvenz bezüglich Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase eines Blockmodells;

Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen gestattet es, im Fall des Betriebserwerbs während eines Insolvenzverfahrens die vor dem Betriebsübergang fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aus Arbeitsverhältnissen vom Übergang auszunehmen. Orientierungssätze: 1. Auch Altersteilzeit-Verhältnisse, die sich nach dem "Blockmodell" zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits in der Freistellungsphase befinden, gehen grundsätzlich nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einem Betriebsübergang auf den Betriebserwerber über. 2. Wurde die Arbeitsphase des Blockmodells vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen, so sind die Vergütungsansprüche für die gesamte Altersteilzeit vollständig erarbeitet und werden Insolvenzforderungen.