Autoren: Müller/Ott |
Gesellschaftsrechtlich werden bei Kapitalgesellschaften folgende Formen der Kapitalerhöhung unterschieden:
Kapitalerhöhung gegen Einlagen (effektive Kapitalerhöhung), wobei sowohl Bareinlagen (§§ 182, 202 AktG, § 55 GmbHG) als auch Sacheinlagen (§§ 183, 205 AktG, § 56 GmbHG) in Betracht kommen. |
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung), wobei die Kapitalrücklage oder die Gewinnrücklagen in Nennkapital umgewandelt werden (§§ 207 - 220 AktG, §§ 57c-57o GmbHG). |
Kennzeichnend für die Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist die Tatsache, dass der Gesellschaft von den Anteilseignern neues Eigenkapital zugeführt wird (Erhöhung des gezeichneten Kapitals). Dagegen erfolgt bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln lediglich eine Umschichtung im Rahmen des bilanziellen Eigenkapitals.
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