BGH - Urteil vom 23.10.1972
II ZR 31/70
Fundstellen:
DNotZ 1973, 480
MDR 1973, 384
DB 1973, 611
NJW 1973, 651
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 17.12.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 101/68
LG Hildesheim,

Herabstufung eines Komplementärs zu einem Kommanditisten einer Gesellschaft; Ausgestaltung vom Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft; Anforderungen an Anspruch auf Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters; Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund; Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Auslegung von Gesellschafterbeschlüssen

BGH, Urteil vom 23.10.1972 - Aktenzeichen II ZR 31/70

DRsp Nr. 2012/11940

Herabstufung eines Komplementärs zu einem Kommanditisten einer Gesellschaft; Ausgestaltung vom Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft; Anforderungen an Anspruch auf Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters; Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund; Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Auslegung von Gesellschafterbeschlüssen

a) Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, daß (verzichtbare) Gesellschafterrechte ohne wichtigen Grund nach dem freien Ermessen der Gesellschaftermehrheit entzogen werden können, ist zulässig.b) Entzieht die Gesellschaftermehrheit einem persönlich haftenden Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis und stuft sie ihn zum Kommanditisten herab, so ist dieser Beschluß auch dann rechtswirksam, wenn sich für den betroffenen Gesellschafter hieraus ein wichtiger Grund zum Ausscheiden aus der Gesellschaft ergibt und der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall eine unangemessen niedrige Abfindung vorsieht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1969 - 9 U 101/68 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand