Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Praxispachtvertrag
BFH, vom 13.11.1996 - Aktenzeichen I R 134/94
DRsp Nr. 1997/8139
Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Praxispachtvertrag
Pachtzinsen, die von einer Steuerberatungs-GmbH aufgrund eines Praxispachtvertrags gezahlt werden, sind auch insoweit dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, als sie auf den Praxiswert (Kunden/Mandantenstamm) entfallen.
Für die Praxis:
Nach § 581BGB können Unternehmen als Sach- und Rechtsgesamtheiten mit dem immateriellen Wert gepachtet werden. Folge: Bei einer Praxispacht sind die entgeltliche Überlassung der Praxis und des -werts einheitlich als pachtvertragliche Regelungen zu beurteilen. Die Annahme, daß ein Pachtvertrag allein in bezug auf den Praxiswert pachtfremde Elemente enthält, ist ausgeschlossen.
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