FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2015
4 K 4074/15
Normen:
EStG § 10d Abs. 3; EStG § 10d Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 687

Höhe des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer im Zusammenhang mit Werbungskostenüberhängen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 4 K 4074/15

DRsp Nr. 2016/970

Höhe des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer im Zusammenhang mit Werbungskostenüberhängen

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 vom 04.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von 120.836 € festgestellt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 73,4 % dem Kläger und zu 26,6 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3; EStG § 10d Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2004.