Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine von den Kapitalquoten der Gesellschafter abweichende Gewinnverteilung in einer Familienkapitalgesellschaft einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der () darstellt, wenn sie allein der Steuerersparnis dient, ist im Streitfall nicht klärungsfähig; dasselbe gilt für die Frage, ob die "Grundsätze der inkongruenten Gewinnverteilung" auf den Streitfall übertragbar sind.
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