BFH - Beschluss vom 04.02.2005
VIII B 185/02
Normen:
AO § 42 ; EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1258
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 384/98

Höhe des Veräußerungserlöses; Rechtsmissbrauch

BFH, Beschluss vom 04.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 185/02

DRsp Nr. 2005/8945

Höhe des Veräußerungserlöses; Rechtsmissbrauch

1. Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn die Gewinnverteilung einer KapG, an der nahe Angehörige beteiligt sind, entgegen der gesetzlichen Regel (§ 29 Abs. 2 Satz 1 GmbHG; jetzt: § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) in einem deutlichen Missverhältnis zur Höhe der Geschäftsanteile steht.2. Die Aussage, dass der dem wesentlich beteiligten Gesellschafter aus der Veräußerung seines Geschäftsanteils zurechenbare Erlös durch die Vereinbarung eines unangemessen niedrigen Teilkaufpreises nicht gemindert werden kann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sämtliche Geschäftsanteile der Familien-GmbH in einem einheitlichen Vorgang und zu einem Gesamtkaufpreis veräußert worden sind, weicht nicht von der Rspr. des BFH ab.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 17 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine von den Kapitalquoten der Gesellschafter abweichende Gewinnverteilung in einer Familienkapitalgesellschaft einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der () darstellt, wenn sie allein der Steuerersparnis dient, ist im Streitfall nicht klärungsfähig; dasselbe gilt für die Frage, ob die "Grundsätze der inkongruenten Gewinnverteilung" auf den Streitfall übertragbar sind.