OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.02.2000
9 U 76/99
Normen:
BGB § 2221 ; BRAGO § 118 Abs. 1 ; VV-RVG § 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 127
MDR 2000, 788
OLGReport-Frankfurt 2000, 86
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 2/10 O 421/98

Höhe und Verwirkung der Vergütungsansprüche des Testamentsvollstreckers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 9 U 76/99

DRsp Nr. 2004/14785

Höhe und Verwirkung der Vergütungsansprüche des Testamentsvollstreckers

1. Wird die Testamentsvollstreckung zu langsam und wenig effektiv durchgeführt und insbesondere kein Nachlaßverzeichnung und kein Auseinandersetzungsplan erstellt, so liegt hierin keine besonders schwerwiegende Verletzung der Pflichten eines Testamentsvollstreckers, die zu einer Verwirkung seines Vergütungsanspruchs führen.2. Der Testamentsvollstrecker kann die Mehrwertsteuer auf die sich ergebende Vergütung nicht verlangen, da es sich bei der Vergütung des Testamentsvollstreckers um eine Bruttovergütung handelt.3. Führt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht vollständig aus und wird ihm schließlich das Amt durch das Nachlaßgericht entzogen, so ist die Regelvergütung zu vermindern (hier: um 2/3).4. Einem Testamentsvollstrecker, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, können Anwaltsgebühren nach § 118 BRAGO nur dann zugebilligt werden, wenn ein Testamentsvollstrecker, der nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, sich zur Erledigung zur Verpflichtung eines Anwalts bedient hätte oder bedienen mußte. Dies ist bei Kündigung eines Mietverhältnisses und der Vergabe von Renovierungsarbeiten nicht der Fall.

Normenkette:

BGB § 2221 ; BRAGO § 118 Abs. 1 ; VV-RVG § 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;