(1) 1Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen für Abnutzung für das Gebäude von den Herstellungskosten, die er für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet hat, anstelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuergesetzes oder nach §
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