1Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7 c des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. § 7 c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden ist, 2. die Bemessungsgrundlage höchstens 75 000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33⅓ vom Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen kann, 3. bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrundlage höchstens 100 000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hundert vornehmen kann; §
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