BFH - Urteil vom 06.03.2008
IV R 72/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1311
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6050/01 F

Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als Aufgabekosten

BFH, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen IV R 72/05

DRsp Nr. 2008/12192

Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als Aufgabekosten

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten. Sie waren die alleinigen Kommanditisten der N-KG. Ihre Kommanditeinlage betrug jeweils 500 000 DM. Komplementärin der KG war die N-GmbH (GmbH). Die GmbH war am Vermögen der KG nicht beteiligt. Alleingesellschafter der GmbH mit einem Geschäftsanteil von 50 000 DM war der Kläger.

Die KG betrieb seit Januar 1983 in X einen Baumarkt. Eigentümer des Betriebsgrundstücks war der Kläger. Die KG finanzierte die von ihr bezogenen Waren durch Wechselkredite, die ihr von der E-AG mit Sitz in der Schweiz bis zu einem Höchstbetrag von 1 300 000 DM gewährt wurden. Die Rückzahlung der Wechselkredite war mit einer Frist von drei Monaten fällig. Die Wechselkreditierung wurde laufend fortgesetzt. Die Kläger übernahmen für die Ansprüche der E-AG gegen die KG aus den Wechselkrediten bis zu einem Höchstbetrag von 1 300 000 DM die selbstschuldnerische Bürgschaft.

Der Kläger verkaufte und übertrug durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5. Juni 1992 mit Wirkung zum 1. Juli 1992 seinen Geschäftsanteil an der GmbH zu einem Kaufpreis von 50 000 DM an Y.