OLG Zweibrücken, vom 12.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 87/92
Inhaltskontrolle von Eheverträgen
BVerfG, Beschluß vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1766/92
DRsp Nr. 2001/8651
Inhaltskontrolle von Eheverträgen
1. Auch für Eheverträge gilt, dass bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner es zur Wahrung der Grundrechtsposition beider Vertragsparteien aus Art. 2 Abs. 1GG Aufgabe der Gerichte ist, durch vertragliche Inhaltskontrolle und gegebenenfalls durch Korrektur mit Hilfe der zivilrechtlichen Generalklauseln zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt. Eheverträgen sind dort Grenzen zu setzen, wo jene nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eine Ehepartners wiederspiegeln.2. Ist ein Ehevertrag vor der Ehe und im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen worden, gebietet es auch Art. 6 Abs. 4GG, die Schwangere dafür zu schützen, dass sie durch ihre Situation zu Vereinbarungen gedrängt wird, die ihren Interessen massiv zuwiderlaufen. Insoweit trifft die Zivilgerichte eine aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 4GG folgende Schutzpflicht, der sie durch eine Korrektur einseitig zu Lasten eines Vertragspartners gehende Regelungen in einem Ehefrau Rechnung zu tragen haben.
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