FG Hessen - Urteil vom 18.08.2015
3 K 903/14
Normen:
AO § 9;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1521

Inländischer gewöhnlicher Aufenthalt eines ausländischen Piloten bei gelegentlichen Übernachtungen

FG Hessen, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 3 K 903/14

DRsp Nr. 2015/20074

Inländischer gewöhnlicher Aufenthalt eines ausländischen Piloten bei gelegentlichen Übernachtungen

Ein Pilot, der seinen Wohnsitz im Ausland hat begründet bei einer durchschnittlichen Zahl von zwei Übernachtungen pro Woche im Inland dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Während eine Person mehrere Wohnplätze haben kann, begründet ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer die Aufgabe des bisherigen Aufenthaltes.

Normenkette:

AO § 9;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Ursprünglich war zwischen den Beteiligten die Frage streitig, ob ein Pilot, der seinen Familienwohnsitz in der Schweiz hat, in Deutschland gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO) einen weiteren Wohnsitz und damit gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die unbeschränkte Steuerpflicht dadurch begründet hat, dass er in der Nähe des Flughafens Frankfurt am Main im Wechsel mit anderen Piloten eine sog. standby-Wohnung benutzt. Nun ist noch über die Frage zu entscheiden, ob die vorgenannte Wohnungsnutzung die Merkmale eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 9 AO erfüllt. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist Schweizer Staatsbürger. Seinen Hauptwohnsitz hat er in A/ Schweiz. Er ist seit XXXX verheiratet und hat Kinder.