Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Ursprünglich war zwischen den Beteiligten die Frage streitig, ob ein Pilot, der seinen Familienwohnsitz in der Schweiz hat, in Deutschland gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO) einen weiteren Wohnsitz und damit gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die unbeschränkte Steuerpflicht dadurch begründet hat, dass er in der Nähe des Flughafens Frankfurt am Main im Wechsel mit anderen Piloten eine sog. standby-Wohnung benutzt. Nun ist noch über die Frage zu entscheiden, ob die vorgenannte Wohnungsnutzung die Merkmale eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 9 AO erfüllt. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist Schweizer Staatsbürger. Seinen Hauptwohnsitz hat er in A/ Schweiz. Er ist seit XXXX verheiratet und hat Kinder.
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