BAG - Urteil vom 24.02.2000
8 AZR 180/99
Normen:
KSchG § 1 (idF des Gesetzes vom 25. September 1996 - BGBl. I S. 1476); BGB § 613a; BetrVG §§ 26, 102, 111, 112 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste
AuA 2000, 553
BB 2000, 1358
DB 2000, 1286
DB 2000, 1287
NZA 2000, 785
ZInsO 2000, 466
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5661/97
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 19. Januar 1999 - 9/3 Sa 1893/98 ,

Interessenausgleich mit Namensliste - Teilbetriebsübergang

BAG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 8 AZR 180/99

DRsp Nr. 2000/5169

Interessenausgleich mit Namensliste - Teilbetriebsübergang

»1. Einem Arbeitnehmer soll auch dann im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG idF des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S 1476) gekündigt werden, wenn die Kündigung im Interessenausgleich von dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB abhängig gemacht wird. 2. Eine Einigungsstellensitzung muß vor Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung nicht in jedem Falle unterbrochen werden, um eine Beschlußfassung des Betriebsrats mit den in der Sitzung der Einigungsstelle nicht anwesenden Betriebsratsmitgliedern herbeizuführen. Auch ohne Unterbrechung ist ein Handeln des Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen der vom Betriebsrat gefaßten Beschlüsse (§ 26 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) möglich.«

Normenkette:

KSchG § 1 (idF des Gesetzes vom 25. September 1996 - BGBl. I S. 1476); BGB § 613a; BetrVG §§ 26, 102, 111, 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte (vormals L. U. GmbH, jetzt L. AG) auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt.