ArbG Göttingen, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 507/06
Jahressonderzahlung bei Insolvenz und Betriebsübergang - keine Nachwirkung des Tarifvertrages auf erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse - keine Abänderung betrieblicher Übung durch Kürzung der Sonderzahlung - Haftung des Betriebsveräußerers bei Erlaßvereinbarung des Arbeitnehmers mit Betriebserwerber - unbegründeter Schadensersatzanspruch gegen Konkursverwalter
LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 864/07
DRsp Nr. 2008/14548
Jahressonderzahlung bei Insolvenz und Betriebsübergang - keine Nachwirkung des Tarifvertrages auf erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse - keine Abänderung betrieblicher Übung durch Kürzung der Sonderzahlung - Haftung des Betriebsveräußerers bei Erlaßvereinbarung des Arbeitnehmers mit Betriebserwerber - unbegründeter Schadensersatzanspruch gegen Konkursverwalter
»1. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages erstreckt sich nicht auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird.2. Eine vor Eröffnung des Konkursverfahrens bestehende betriebliche Übung wird nicht zwingend dadurch abgeändert, dass der Konkursverwalter während des 11-jährigen Konkursverfahrens Sonderzahlungen jeweils nur entsprechend den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten gewährt. Aus der widerspruchslosen Entgegennahme einer gekürzten Sonderzahlung durfte der Konkursverwalter unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles objektiv nicht schließen, dass sich die Arbeitnehmer mit einer Änderung des Inhaltes des Arbeitsvertrages auf Dauer einverstanden erklärt haben. Ihr Einverständnis kann vielmehr nur auf das jeweilige Jahr der Sonderzahlung bezogen werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.