Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Autoren: Müller/Ott

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln fließen der Kapitalgesellschaft keine neuen Mittel von außen zu, so dass es beim Gesellschafter nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der Anteile kommen kann. Nach § 1 KapErhStG gehört der Wert der neuen Anteile bei den Gesellschaftern nicht zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG, wenn eine handelsrechtlich wirksame Kapitalerhöhung vorliegt. Bei einbringungsgeborenen Anteilen gelten die jungen Anteile ebenfalls als einbringungsgeboren (vgl. Tz. 21.16 UmwSt-Erlass).

Die bisherigen Anschaffungskosten werden gemäß § 3 KapErhStG auf die alten und die neuen Anteile nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital verteilt.

Beispiel

Bei einer GmbH wird das Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln von 100.000 Euro auf 125.000 Euro erhöht. Der Alleingesellschafter hat bisher Anschaffungskosten von 100.000 Euro. Diese Anschaffungskosten von 100.000 Euro entfallen nach der Kapitalerhöhung auf 125.000 Euro Stammanteile. Nach § 3 KapErhStG haben 1.000 Euro Stammanteile nunmehr Anschaffungskosten von jeweils 800 Euro (125 x 800 Euro = 100.000 Euro).

Da der Gesellschafter die Freianteile bereits zusammen mit dem Erwerb der Alt-Anteile erworben hat, rechnet auch die Besitzdauer der alten Anteile, z.B. für Zwecke des § 6b Abs. 10 EStG oder des § 23 EStG, mit.