Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegen die Beklagte ab Januar 2003 einen Anspruch auf die sog. Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich M. hat.
Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin ist am 1. Januar 1983 in die Dienste der L. (nachfolgend: L.) getreten. Diese war seinerzeit kraft Mitgliedschaft an den
§ 2 des Formulararbeitsvertrages der damaligen Arbeitsvertragsparteien vom 1. Januar 1983 lautet:
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