LAG München - Urteil vom 09.01.2007
6 Sa 642/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 613a ; BAT § 4 Abs. 2 ; BMT-G § 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 23301/02

Kein Anspruch auf Ballungsraumzulage aus Personalüberleitungsvertrag bei Weiterzahlung durch Erwerberin unter Freiwilligkeitsvorbehalt

LAG München, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 642/06

DRsp Nr. 2007/14447

Kein Anspruch auf Ballungsraumzulage aus Personalüberleitungsvertrag bei Weiterzahlung durch Erwerberin unter Freiwilligkeitsvorbehalt

Geht bei Betriebsübergang ein Anspruch auf Zahlung einer Ballungsraumzulage nur unter Vorbehalt auf die Erwerberin über (§ 613 a BGB) und wird die ergänzende Leistung unter Heranziehung der einschlägigen Tarifverträge mit Freiwilligkeitsvorbehalt weiterbezahlt, können die Arbeitnehmer aus der reinen Zahlung nicht auf einen Willen der Arbeitgeberin schließen, diese Leistung auch künftig ohne Vorliegen eines dazu verpflichtenden Tarifvertrages weiterzugewähren.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 § 613a ; BAT § 4 Abs. 2 ; BMT-G § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegen die Beklagte ab Januar 2003 einen Anspruch auf die sog. Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich M. hat.

Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin ist am 1. Januar 1983 in die Dienste der L. (nachfolgend: L.) getreten. Diese war seinerzeit kraft Mitgliedschaft an den Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT-BL) gebunden. Die Klägerin ist in der damals von der L. betriebenen Fachklinik G. als Wirtschafterin in der Küche beschäftigt.

§ 2 des Formulararbeitsvertrages der damaligen Arbeitsvertragsparteien vom 1. Januar 1983 lautet: