LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2008
11 Sa 37/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 428/07

Kein Betriebsteilübergang bei Übernahme von Sachmitteln im Verpackungsbereich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 37/08

DRsp Nr. 2008/14893

Kein Betriebsteilübergang bei Übernahme von Sachmitteln im Verpackungsbereich

1. Die Annahme einer fortbestehenden wirtschaftlichen Einheit scheidet aus, wenn kein einziger Arbeitnehmer und kein wie auch immer geartetes Betriebsmittel übernommen werden.2. Macht der Einsatz überlassener Mittel (wie Messer, Handschuhe und Arbeitskleidung) bei wertender Betrachtungsweise nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus, handelt es sich nicht um (wesentliche) Betriebsmittel.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge eines Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 09.01.1969 geborene Kläger war seit dem 06.04.1999 bei der Firma V. GmbH & Co. KG, V-Stadt (im Folgenden: Firma V.), beschäftigt.

Die Firma V. hatte mit der Firma P. GmbH "Werkverträge" zum einen die so genannte Bündelung und zum anderen die Logistik betreffend abgeschlossen (vgl. Bl. 99 - 107 d. A.). Der Kläger war auf dem Betriebsgelände der Firma P. GmbH im Bereich der Bündelung als Verpacker eingesetzt worden.