Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge eines Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der am 09.01.1969 geborene Kläger war seit dem 06.04.1999 bei der Firma V. GmbH & Co. KG, V-Stadt (im Folgenden: Firma V.), beschäftigt.
Die Firma V. hatte mit der Firma P. GmbH "Werkverträge" zum einen die so genannte Bündelung und zum anderen die Logistik betreffend abgeschlossen (vgl. Bl. 99 - 107 d. A.). Der Kläger war auf dem Betriebsgelände der Firma P. GmbH im Bereich der Bündelung als Verpacker eingesetzt worden.
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