LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2008
8 Sa 603/07
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 ; KSchG § 4 ; ZPO § 260 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1778/06

Kein Betriebsübergang bei bloßem Erwerb einzelner Betriebsmittel - Unzulässigkeit der subjektiven eventuellen Klagehäufung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 603/07

DRsp Nr. 2008/14933

Kein Betriebsübergang bei bloßem Erwerb einzelner Betriebsmittel - Unzulässigkeit der subjektiven eventuellen Klagehäufung

1. Der Erwerb einzelner Betriebsmittel ist keine identitätswahrende Betriebsübernahme und Betriebsfortführung; die Nutzung desselben Firmengebäudes und Geländes ist für einen Betrieb ohne Laufkundschaft unerheblich.2. Eine subjektive eventuelle Klagehäufung ist (im Gegensatz zur objektiven eventuellen Klagehäufung) unzulässig.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 ; KSchG § 4 ; ZPO § 260 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 02.08.2004 bei der Fa. Z Erdbau/Abbruch/Umwelttechnik, Inhaber: Karlheinz Z , beschäftigt. Am 01.03.2006 wurde über das Vermögen des Firmeninhabers ein Insolvenzverfahren eröffnet, das bislang noch nicht abgeschlossen ist. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte zu 2) bestellt.