ArbG Berlin, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 8726/09
Kein Betriebsübergang bei Umwandlung eines Gastronomie- und Hotelbetriebs in einen Integrationsbetrieb; Gesetzeswidrigkeit einer Umgehungsvereinbarung; Unzulässigkeit der Berufung des Betriebserwerbers auf eine vom Veräußerer ausgesprochene Kündigung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 26 Sa 2407/09
DRsp Nr. 2010/10780
Kein Betriebsübergang bei Umwandlung eines Gastronomie- und Hotelbetriebs in einen Integrationsbetrieb; Gesetzeswidrigkeit einer Umgehungsvereinbarung; Unzulässigkeit der Berufung des Betriebserwerbers auf eine vom Veräußerer ausgesprochene Kündigung
1. Einem Betriebsübergang iSd. § 613aBGB steht eine grundlegende Änderung des Funktions- und Zweckzusammenhangs entgegen. Eine solche Änderung liegt vor, wenn ein Gastronomie- und Hotelbetrieb in einen Integrationsbetrieb iSd. § 132SGB IX umgewandelt wird und angesichts konzeptioneller Änderungen nicht mehr die Gewinnerzielung unter Beschäftigung auch behinderter Menschen, sondern vielmehr die Förderung und Ausbildung - überwiegend schwer - behinderter Menschen mit dem Ziel ihrer Integration Betriebszweck ist.2. Eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Betriebserwerber stellt eine zur Unwirksamkeit nach § 134BGB führende Umgehung des § 613a Abs. 1BGB dar, wenn es Grund und Ziel der Vereinbarung ist zu verhindern, dass der Betriebserwerber in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, insbesondere wenn der Arbeitsvertrag den Ausschluss von bei dem Veräußerer erworbenen Besitzständen beinhaltet (vgl. BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - AP Nr. 369 zu § 613aBGB = NZA 2009, 1091 = EzA § 613aBGB 2002 Nr. 108, zu B II 2 d cc der Gründe).
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