FG Köln - Urteil vom 30.03.2004
8 K 2807/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1205

Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle

FG Köln, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 2807/99

DRsp Nr. 2004/12243

Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle

Refinanziert die Alleingesellschafterin einer GmbH ihre Bürgschaftsinanspruchnahme für Schulden der GmbH durch Aufnahme eines Darlehns, so stellen die in dem Zeitraum nach Konkurseröffnung bei der GmbH gezahlten Schuldzinsen keine (nachträglichen) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, wenn bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Aussicht mehr auf Erträge aus der Beteiligung bestanden hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei den Werbungskosten aus Kapitalvermögen.

Die Klägerin hatte in den Jahren 1981 bis 1983 mehrere Bürgschaften zugunsten der E GmbH (im Folgenden GmbH), an der sie 100 % der Anteile hielt, übernommen. Diese Bürgschaften wurden von der damaligen Sparkasse S am 27.08.1986 zu einem Betrag in Höhe von 700.000,- DM zusammengefasst und am 29.01.1988, nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts H vom 14.12.1987 das Konkursverfahren über die GmbH eröffnet worden war, fällig gestellt. Die Bürgschaftsinanspruchnahme wurde von der Klägerin durch Darlehensaufnahme bei der Stadtsparkasse S refinanziert.

Für den Refinanzierungskredit erbrachte die Klägerin in den Streitjahren folgende Zinszahlungen:

1991

53.974,64 DM

1992

49.194,37 DM

1993

40.168,62 DM