LAG München - Urteil vom 14.03.2007
10 Sa 1001/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 613a Abs. 4, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 11230/05

Kein Widerruf freiwilliger Bonuszahlung nach Ablauf des Geschäftsjahres - kein erneuter Auskunftsanspruch bei für unrichtig oder unvollständig gehaltener Unterrichtung zu Betriebsübergang

LAG München, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1001/06

DRsp Nr. 2007/14424

Kein Widerruf freiwilliger Bonuszahlung nach Ablauf des Geschäftsjahres - kein erneuter Auskunftsanspruch bei für unrichtig oder unvollständig gehaltener Unterrichtung zu Betriebsübergang

1. Wird vereinbarungsgemäß ein Bonus als freiwillige Vergütungskomponente zusätzlich zum vertraglichen Arbeitsentgelt für das vergangene Geschäftsjahr gewährt und soll auch bei wiederholter Gewährung einer Bonuszahlung keine Verpflichtung zur Zahlung des Bonus für die Zukunft bestehen, kann dies nur die Bedeutung haben, dass sich ein Vorbehalt der Freiwilligkeit nicht auf den bereits durch Arbeitsleistung erarbeiteten Bonus sondern erst auf einen zukünftigen Bonus bezieht; eine Einstellung der Bonuszahlung kann nur für zukünftige Geschäftsjahre erklärt werden.2. Auch wenn es sich bei der Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB um eine echte Rechtspflicht des Arbeitgebers handelt, besteht die Sanktion deren Verletzung nur darin, dass zum einen die Widerrufsfrist des § 613 a Abs. 4 BGB nicht zu laufen beginnt und sich zudem für den Kläger Schadensersatzansprüche ergeben können; hält der Arbeitnehmer die erteilte Auskunft für unrichtig oder unvollständig, besteht kein Anspruch auf erneute Auskunft.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 613a Abs. 4, 5 ;

Tatbestand: