Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin, das gem. § 613 a BGB auf eine andere Arbeitgeberin übergegangen und dort auch realisiert worden war, aufgrund ihres später erfolgten Widerspruchs mit ihrer früheren Arbeitgeberin fortbesteht; dabei geht es im Berufungsverfahren darum, dass sie mit ihrer neuen Arbeitgeberin vor dem Widerspruch gegen den Betriebsteilübergang einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte, ob dadurch nun ihr Widerspruch ins Leere geht bzw. das Widerspruchsrecht verwirkt ist.
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