LAG München - Urteil vom 16.10.2007
6 Sa 1326/06
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; BGB § 613 a Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 20084/05

Kein Widerspruchsrecht gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Auflösungsvertrag mit Betriebserwerberin

LAG München, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1326/06

DRsp Nr. 2008/14519

Kein Widerspruchsrecht gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Auflösungsvertrag mit Betriebserwerberin

»Schließt ein Arbeitnehmer bei einem Betriebs-(teil-)übergang mit dem Erwerber einen Aufhebungsvertrag gegen Bezahlung einer Abfindung, kann er dem Betriebs-(teil-)übergang nicht mehr wirksam widersprechen.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; BGB § 613 a Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin, das gem. § 613 a BGB auf eine andere Arbeitgeberin übergegangen und dort auch realisiert worden war, aufgrund ihres später erfolgten Widerspruchs mit ihrer früheren Arbeitgeberin fortbesteht; dabei geht es im Berufungsverfahren darum, dass sie mit ihrer neuen Arbeitgeberin vor dem Widerspruch gegen den Betriebsteilübergang einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte, ob dadurch nun ihr Widerspruch ins Leere geht bzw. das Widerspruchsrecht verwirkt ist.