Streitig ist, ob ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 31. August 1995 Gesellschafter und Geschäftsführer der CS ... Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
Am 4. Dezember 1984 hatte die CS ... ihrem Geschäftsführer, dem Kläger, eine Pensionszusage erteilt. Aufgrund dieser Zusage sollte er mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bzw. Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Pension in Höhe von 75 % des zuletzt bezogenen Gehalts erhalten.
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