Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein aus dem Veranlagungszeitraum 2003 in den streitigen Veranlagungszeitraum 2002 zurückgetragener Verlust aus den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) von unstreitig 99.000 EUR unter Berücksichtigung des § 3 c Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchstab. c EStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Jahren 2002 und 2003 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war bis zum 30. Oktober 2003 alleiniger Gesellschafter der i.GmbH (GmbH). Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Oktober 2003 wurde die GmbH aufgelöst. Die Liquidation der Gesellschaft war zum 31. Dezember 2003 im Wesentlichen abgeschlossen.
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