FG Niedersachsen - Urteil vom 19.02.2010
15 K 44/10
Normen:
EStG § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c; EStG § 17;

Keine Abzugsbegrenzung nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn aus der Beteiligung keine Einnahmen geflossen sind

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 15 K 44/10

DRsp Nr. 2010/12845

Keine Abzugsbegrenzung nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn aus der Beteiligung keine Einnahmen geflossen sind

1. Fließen aus einer Beteiligung i. S. des § 17 EStG keine Einnahmen, kommt die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG nicht in Betracht, wenn aus der Beteiligung keine Einnahmen geflossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG lediglich zur Hälfte ansetzenden Einnahmen stehen. 2. Der Senat folgt dem vom BFH entwickelten Grundsätzen zur Auslegung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG gemäß Urteil vom 25.6.2009 IX R 42/08 (BFH/NV 2009, 1696).

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c; EStG § 17;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein aus dem Veranlagungszeitraum 2003 in den streitigen Veranlagungszeitraum 2002 zurückgetragener Verlust aus den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) von unstreitig 99.000 EUR unter Berücksichtigung des § 3 c Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchstab. c EStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Jahren 2002 und 2003 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war bis zum 30. Oktober 2003 alleiniger Gesellschafter der i.GmbH (GmbH). Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Oktober 2003 wurde die GmbH aufgelöst. Die Liquidation der Gesellschaft war zum 31. Dezember 2003 im Wesentlichen abgeschlossen.