BFH - Urteil vom 28.06.2006
III R 13/06
Normen:
AO (1977) § 125 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 2, 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2290
BFH/NV 2006, 2204
BFHE 214, 287
BStBl II 2007, 714
DB 2007, 1062
DStR 2006, 1836
FamRZ 2006, 1672
NJW 2007, 800
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4503/05 Kg

Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

BFH, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen III R 13/06

DRsp Nr. 2006/24926

Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

»1. Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des BVerfG unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind.2. Nach § 70 Abs. 4 EStG kann ein die Festsetzung von Kindergeld ablehnender Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen ist, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 125 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 2, 3, 4 ;

Gründe: