LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.2005
2 Sa 15/04
Normen:
BGB § 328 Abs. 2 § 329 § 401 Abs. 1 § 412 § 414 § 613 a ; BetrAVG § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 2 Satz 1 § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 4366/03

Keine Aktivlegitimation bei Klage auf Betriebsrente nach Forderungsübergang auf Pensionssicherungsverein - Übergang der Forderung einschließlich Schuldbeitritt

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 15/04

DRsp Nr. 2005/6249

Keine Aktivlegitimation bei Klage auf Betriebsrente nach Forderungsübergang auf Pensionssicherungsverein - Übergang der Forderung einschließlich Schuldbeitritt

Mit dem Übergang des Anspruchs auf Zahlung einer Betriebsrente gehen auch die zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumten Rechte auf den neuen Gläubiger (Pensionssicherungsverein) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG in Verbindung mit §§ 412, 401 Abs. 1 BGB über; hierzu gehören auch alle akzessorischen, bürgschaftsähnlichen Sicherungsrechte, die der Verstärkung einer Forderung dienen, wozu auch ein die Forderung sichernder Schuldbeitritt gehört.

Normenkette:

BGB § 328 Abs. 2 § 329 § 401 Abs. 1 § 412 § 414 § 613 a ; BetrAVG § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 2 Satz 1 § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte - neben der in der Insolvenz befindlichen ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers oder dem Pensionssicherungsverein - zur Zahlung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist und ob darüber hinaus die bisher gezahlte Betriebsrente rückwirkend zum 01.07.2002 entsprechend den Betriebsrenten der Rentner und Rentnerinnen der Beklagten anzupassen ist.