LAG Sachsen-Anhalt, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 (3) Sa 367/03
ArbG Magdeburg, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4935/02
Keine Berücksichtigung des Merkmals eigenwirtschaftlicher Nutzung sächlicher Betriebsmittel bei Betriebsübergang
BAG, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 222/04
DRsp Nr. 2006/18771
Keine Berücksichtigung des Merkmals eigenwirtschaftlicher Nutzung sächlicher Betriebsmittel bei Betriebsübergang
»Bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang gegeben ist, ist das Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung der sächlichen Betriebsmittel nicht mehr heranzuziehen (im Anschluss an EuGH 15. Dezember 2005 - Rs C-232/04 - , Rs C-233/04 - ZIP 2006, 95).«
Orientierungssätze:1. Die Beurteilung, ob ein Betrieb übergegangen ist, hängt von dessen jeweiliger Eigenart ab. Dabei kann das Grobraster einer Einteilung in Produktions- und Dienstleistungsbetriebe nur eine erste Hilfestellung geben. Im Übrigen bedarf es einer umfassenden Bewertung aller Einzelindizien.2. Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht.3. Es ist unerheblich, ob der potentielle Betriebsübernehmer Eigentümer der identitätsprägenden sächlichen Betriebsmittel wird. Einem Betrieb sind sächliche Betriebsmittel auch dann zuzurechnen, wenn sie auf Grund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke eingesetzt werden können.4. Auf eine eigenwirtschaftliche Nutzung sächlicher Betriebsmittel kommt es nicht an.
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