BAG - Urteil vom 06.04.2006
8 AZR 222/04
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 15 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 299 zu § 613a BGB
AuA 2006, 498
AuR 2006, 290
BAGE 117, 349
BB 2006, 2697
DB 2006, 1379
DZWIR 2007, 17
NJ 2006, 479
NJW 2006, 2138
NZA 2006, 723
ZIP 2006, 1268
ZInsO 2007, 1229
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 (3) Sa 367/03
ArbG Magdeburg, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4935/02

Keine Berücksichtigung des Merkmals eigenwirtschaftlicher Nutzung sächlicher Betriebsmittel bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 222/04

DRsp Nr. 2006/18771

Keine Berücksichtigung des Merkmals eigenwirtschaftlicher Nutzung sächlicher Betriebsmittel bei Betriebsübergang

»Bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang gegeben ist, ist das Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung der sächlichen Betriebsmittel nicht mehr heranzuziehen (im Anschluss an EuGH 15. Dezember 2005 - Rs C-232/04 - , Rs C-233/04 - ZIP 2006, 95).«

Orientierungssätze: 1. Die Beurteilung, ob ein Betrieb übergegangen ist, hängt von dessen jeweiliger Eigenart ab. Dabei kann das Grobraster einer Einteilung in Produktions- und Dienstleistungsbetriebe nur eine erste Hilfestellung geben. Im Übrigen bedarf es einer umfassenden Bewertung aller Einzelindizien. 2. Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. 3. Es ist unerheblich, ob der potentielle Betriebsübernehmer Eigentümer der identitätsprägenden sächlichen Betriebsmittel wird. Einem Betrieb sind sächliche Betriebsmittel auch dann zuzurechnen, wenn sie auf Grund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke eingesetzt werden können. 4. Auf eine eigenwirtschaftliche Nutzung sächlicher Betriebsmittel kommt es nicht an.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 15 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: