LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.2003
5 TaBV 91/02
Normen:
BGB § 613a ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ; BetrVG § 101 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 119
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 10/01

Keine Geltung eines Haustarifvertrags nach Betriebsübergang; Voraussetzungen der Weitergeltung der im Haustarifvertrag geregelten Vergütung bei Neueinstellungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 5 TaBV 91/02

DRsp Nr. 2003/14981

Keine Geltung eines Haustarifvertrags nach Betriebsübergang; Voraussetzungen der Weitergeltung der im Haustarifvertrag geregelten Vergütung bei Neueinstellungen

»1. Unterlässt der Arbeitgeber die Eingruppierung eines einzustellenden Arbeitnehmers und entsteht dadurch ein betriebsverfassungswidriger Zustand nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, kann der Betriebsrat entsprechend § 101 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer nach Maßgabe der anzuwendenden Vergütungsordnung eingruppiert, die Zustimmung dazu beantragt und ein Verweigerungsfall das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführt. 2. Ein betriebsverfassungswidriger Zustand setzt in einem solchen Fall eine im Betrieb anzuwendende Vergütungsordnung voraus. Die in einem Haustarifvertrag geregelte Vergütungsordnung entfaltet für Arbeitnehmer, die nach dem Übergang des Betriebes eingestellt werden, keine unmittelbare rechtliche Wirkung mehr, sofern der Tarifvertrag nicht arbeitsvertraglich in Bezug genommen wird (BAG 20.06.2001 - 4 AZR 295/00 -. 3. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, zukünftig individuelle Vergütungsabreden zu treffen, ohne auf ein bestimmtes Entlohnungssystem zurückzugreifen, fällt die in dem Haustarifvertrag geregelte Vergütungsnordung.«

Normenkette:

BGB § 613a ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; § Abs. ;