I. Frau A schenkte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. Juli 1997 vier Darlehensscheine, denen der B-GmbH gewährte Darlehen über insgesamt 20 000 DM zugrunde lagen. Die Darlehen waren unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Jahresende kündbar.
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