BFH - Urteil vom 05.10.2005
II R 48/03
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 302
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2805/01

Keine mittelbare Grundstücksschenkung bei Abtretung einer Forderung

BFH, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen II R 48/03

DRsp Nr. 2005/21567

Keine mittelbare Grundstücksschenkung bei Abtretung einer Forderung

1. In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden Grundstück kann eine Grundstücksschenkung (sog. mittelbare Grundstücksschenkung) gesehen werden. Das setzt voraus, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das ihm übergebene Geld, sondern (erst) über das Grundstück verfügen kann.2. Bei der Abtretung einer Forderung fehlt es an einer derartigen Zweckbindung, wenn der Beschenkte die ihm zugewendete Forderung behalten darf, ohne sie für ein konkretes Bauvorhaben/Erwerbsvorhaben zu verwenden.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Frau A schenkte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. Juli 1997 vier Darlehensscheine, denen der B-GmbH gewährte Darlehen über insgesamt 20 000 DM zugrunde lagen. Die Darlehen waren unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Jahresende kündbar.