FG Niedersachsen - Urteil vom 24.01.2008
11 K 236/98
Normen:
EStG § 32c; UmwStG § 4 Abs. 4; UmwStG § 14 Satz 1; GewStG § 7; GewStG § 8 Nr. 4;

Keine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. bei Übernahmegewinn gemäß § 4 Abs. 4 UmwStG - Tarifbegrenzung; Übernahmegewinn

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 11 K 236/98

DRsp Nr. 2009/10833

Keine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. bei Übernahmegewinn gemäß § 4 Abs. 4 UmwStG - Tarifbegrenzung; Übernahmegewinn

1. Eine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. kommt nur für gewerbliche Einkünfte in Betracht, die der GewSt nach § 7 oder § 8 Nr. 4 GewStG unterliegen. 2. Bei einem Übernahmegewinn i. S. von § 4 Abs. 4 UmwStG, der im Falle der formwechselnden Umwandlung einer KapG in eine PersG entspr. anwendbar ist, trifft das nicht zu. Zwar handelt es sich bei diesem speziellen Umwandlungsgewinn um gewerbliche Einkünfte. Diese unterliegen jedoch nicht der GewSt.

Normenkette:

EStG § 32c; UmwStG § 4 Abs. 4; UmwStG § 14 Satz 1; GewStG § 7; GewStG § 8 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung der Tarifbegünstigung gemäß § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) auf gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 4 Abs. 4 Umwandlungsteuergesetz 1995 (UmwStG).

Der Kläger ist Kommanditist der H GmbH & Co. KG (KG), die im Wege einer formwechselnden Umwandlung zum 31. Dezember 1996 aus dem bislang in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmen entstanden ist.

Mit Feststellungsbescheid vom 24. November 1997 stellte der Beklagte den auf den Kläger entfallenden Gewinnanteil auf __ DM fest und versagte diesbezüglich die Anwendung der Tarifbegrenzung des § 32c EStG a.F.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.