Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten als Betriebserwerberin geltend machen zu können, verwirkt hat.
Der Kläger war seit dem 01. Dezember 2000 bei der A GmbH als Arbeiter in der Produktion beschäftigt. Die A GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Schreiben vom 28. Juli 2005 zum 31. August 2005. Auf die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Offenbach mit Urteil vom 15. März 2006 fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der A GmbH nicht aufgelöst wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
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