Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame Taufe voraus
FG München, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 1 K 1107/11
DRsp Nr. 2015/5879
Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame Taufe voraus
1. Sehen die innerkirchlichen Regelungen ein formalisiertes Verfahren zur Begründung der – die Kirchensteuerpflicht auslösenden – Kirchenmitgliedschaft vor, haben staatliche Stellen lediglich zu prüfen, ob im Einzelfall das Verfahren zur Aufnahme in die Kirche nach den innerkirchlichen Bestimmungen erfolgreich vollzogen wurde.2. Eine anders als durch wirksame Taufe begründete und gem. Art. 3 Abs. 2KiStG die Kirchensteuerpflicht begründende Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche ist nach den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen nicht möglich (Ausführungen auch zur Mitgliedschaft mittels Konversion).3. Ist ein Spätaussiedler nicht getauft, besteht keine Mitgliedschaft in der römisch-katolischen Kirche. Die Taufe als rechtskonstitutiven Akt lässt sich nicht durch einen anderweitigen bloßen Rechtsakt, wie etwa einer nach innerkirchlichen Recht erfolgten Anerkennung einer (tatsächlich jedoch nicht durchgeführten) Taufhandlung (hier: Taufanerkenntnis und Ausstellung eines Taufscheins) ersetzen (hier: Beschluss des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom 27.8.1990 zum Taufnachweis von Spätaussiedlern durch Zeugen entsprechend Canon 876 Codex Iuris Canonici 1983).
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