FG Münster - Urteil vom 24.06.2021
10 K 2506/18 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 6 Abs. 6 S. 2; BGB § 584 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Klassifizierung der Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft als gewinnrealisierende verdeckte Einlage

FG Münster, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 10 K 2506/18 F

DRsp Nr. 2021/15184

Klassifizierung der Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft als gewinnrealisierende verdeckte Einlage

Tenor

Der Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18.9.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.7.2018 wird dahingehend geändert, dass darin kein steuerpflichtiger Gewinn aus einer verdeckten Einlage des Mandantenstamms i.H.v. EUR ... berücksichtigt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 6 Abs. 6 S. 2; BGB § 584 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt --FA--) die Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft zu Recht als gewinnrealisierende verdeckte Einlage qualifiziert hat.