FG Hamburg - Beschluss vom 02.03.2016
2 V 278/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Körperschaftsteuerliche Einordnung von Lohnzahlungen an den Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)

FG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 2 V 278/15

DRsp Nr. 2016/7063

Körperschaftsteuerliche Einordnung von Lohnzahlungen an den Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren 2010 bis 2012.

Die Antragstellerin, eine GmbH, wurde im Jahr 2003 gegründet. Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist Dr. A (im Folgenden: A). Zweck der Gesellschaft ist die Unternehmensberatung, etwa im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Beschaffung von finanziellen Mitteln, bei Investitionen und bei sog. mergers & acquisitions. Die Antragstellerin schloss am ... 2003 mit A einen Dienstvertrag. Darin war als Vergütung des Geschäftsführers unter anderem ein monatliches Bruttogehalt von 10.000 € vorgesehen, zahlbar jeweils zum fünfzehnten eines Kalendermonats. Diese Gehaltsvereinbarung wurde mehrfach geändert, zuletzt mit Gesellschafterbeschluss vom ... Dezember 2009; darin wurde das monatliche Gehalt auf 14.300 € brutto bestimmt.