Kommanditist

Autor: Linnartz

Die Besteuerung laufender Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegt der Einkommensbesteuerung nach § 15 EStG. Als Gewerbebetrieb gilt auch die von Einkünfteerzielungsabsicht getragene Tätigkeit der Kommanditgesellschaft. Hinsichtlich der Verluste der Kommanditgesellschaft ist die Besonderheit des § 15a EStG zu beachten. Dieser Vorschrift zufolge darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft grundsätzlich mit seinen anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit Einkünften aus einer anderen Einkunftsart ausgeglichen werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit bei dem Kommanditisten ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Der Kommanditist, der nur einer beschränkten Haftung1) unterliegt, soll steuerliche Verluste nur bis zur Höhe seines Haftungsrisikos geltend machen können. Die der Höhe nach beschränkte Haftung kann sich dabei aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Eintragung der Haftsumme2) im Handelsregister ergeben.

Im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Kommanditanteils ist jedoch § 16 EStG einschlägig.

Hiernach gehören zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).