BFH - Urteil vom 03.03.2011
III R 45/08
Normen:
AO § 129; AO § 171 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 174 Abs. 1; AO § 174 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3554/06

Korrektur eines in verjährter Zeit ergangenen, unter einer offenbaren Unrichtigkeit leidenden Gewerbesteuermessbescheids ein Jahr nach Bekanntgabe des fehlerhaften Bescheids; Möglichkeit einer Korrektur nach Ablauf der Festsetzungsfrist für einen Aufhebungsbescheid mit Zustimmung des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen III R 45/08

DRsp Nr. 2011/10234

Korrektur eines in verjährter Zeit ergangenen, unter einer offenbaren Unrichtigkeit leidenden Gewerbesteuermessbescheids ein Jahr nach Bekanntgabe des fehlerhaften Bescheids; Möglichkeit einer Korrektur nach Ablauf der Festsetzungsfrist für einen Aufhebungsbescheid mit Zustimmung des Steuerpflichtigen

1. Ein Berichtigungsbescheid nach § 129 AO, durch den ein in verjährter Zeit ergangener, unter einer offenbaren Unrichtigkeit leidender Gewerbesteuermessbescheid korrigiert werden soll, kann jedenfalls dann nicht mehr erlassen werden, wenn seit Bekanntgabe des fehlerhaften Bescheids ein Jahr vergangen ist (§ 171 Abs. 2 AO).2. Ist die Festsetzungsfrist für einen Aufhebungsbescheid bereits abgelaufen, so scheidet eine Korrektur nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO auch mit Zustimmung des Steuerpflichtigen aus.3. Eine Änderung einander widersprechender Steuerfestsetzungen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (§ 174 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO), ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst, allein oder überwiegend, die unzutreffende mehrfache Berücksichtigung des Sachverhalts verursacht hat.

Normenkette:

AO § 129; AO § 171 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 174 Abs. 1; AO § 174 Abs. 2;

Gründe

I.