BFH - Beschluß vom 08.03.1999
VIII B 35/97
Normen:
EStG § 17 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1203
GmbHR 1999, 1048

Krisenbestimmtes Gesellschafter-Darlehen; nachträgliche AK

BFH, Beschluß vom 08.03.1999 - Aktenzeichen VIII B 35/97

DRsp Nr. 1999/6460

Krisenbestimmtes Gesellschafter-Darlehen; nachträgliche AK

Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH entschieden, dass der Ausfall eines krisenbestimmten Darlehens des wesentlich beteiligten Gesellschafters an die KapG bei Auflösung der Gesellschaft zu nachträglichen AK auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts des Darlehens führt.

Normenkette:

EStG § 17 ; FGO § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.Die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil sie entweder durch die vorliegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits hinreichend geklärt oder im künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind.