BAG - Urteil vom 31.05.2007
2 AZR 306/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 93 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
ArbRB 2007, 320
AuA 2007, 431
AuR 2007, 270
AuR 2007, 270
AuR 2007, 404
BAG-Pressemitteilung Nr. 40/07
BAGE 123, 20
DB 2007, 2210
MDR 2007, 1321
NJ 2007, 573
NJW 2007, 3595
NZA 2007, 1362
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - 2 (9) Sa 116/05 - 13.12.2005,
ArbG Halle, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 989/04

Kündigung - ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Outsorcing der Wäscherei eines Krankenhauses; Sozialauswahl nach Widerspruch gegen einen Betriebsübergang durch einen Arbeitnehmer; hohe Krankheitszeiten/-anfälligkeit des gekündigten, sozial stärkeren Arbeitnehmers als entgegenstehende berechtigte betriebliche Interessen iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG?

BAG, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 306/06

DRsp Nr. 2007/13234

Kündigung - ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Outsorcing der Wäscherei eines Krankenhauses; Sozialauswahl nach Widerspruch gegen einen Betriebsübergang durch einen Arbeitnehmer; hohe Krankheitszeiten/-anfälligkeit des gekündigten, sozial stärkeren Arbeitnehmers als entgegenstehende berechtigte betriebliche Interessen iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ?

»Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG, einen anderen vergleichbaren und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.«

Orientierungssätze:1. Das Interesse des sozial schwächeren Arbeitnehmers ist im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG gegen das betriebliche Interesse an einer Herausnahme des sog. Leistungsträgers abzuwägen. Je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein (Bestätigung von BAG 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 56 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 48).