Orientierungssätze:1. Der Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen wird regelmäßig dadurch aufgelöst, daß über das Vermögen des einen Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter den von ihm nunmehr geführten Betriebsteil stillegt.2. Eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters ist gegen diesen als Partei kraft Amtes zu richten. Eine Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei und wahrt deshalb nicht die Klagefrist nach § 4KSchG bzw. § 113 Abs. 2InsO.3. Ist ausweislich des Rubrums der Klageschrift anstatt des Insolvenzverwalters die Schuldnerin verklagt, ist jedoch stets zu prüfen, ob eine Berichtigung des Rubrums möglich ist. Ergibt sich aus dem Inhalt der Klageschrift, etwa dem beigefügten Kündigungsschreiben des Insolvenzverwalters, daß sich die Klage in Wahrheit gegen den Insolvenzverwalter richten soll, so ist die irrtümlich falsche Parteibezeichnung zu berichtigen.
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