»1. Überträgt ein Unternehmen A. wesentliche Betriebsaufgaben auf ein Unternehmen B., mit dem es einen Gemeinschaftsbetrieb bildet und kündigt unter Berufung darauf einem ihrer dem übergehenden Betriebsteil zuzurechnenden Arbeitnehmer betriebsbedingt wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes, so hat es im Kündigungsschutzprozess darzulegen, dass der Arbeitsplatz auch im Unternehmen B. nicht fortexistiert und auch in diesem Unternehmen nicht die Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht, die einvernneehmlich oder durch Änderungskündigung hätte übertragen werden können.
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