LAG Berlin, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2424/03
ArbG - 1 Ca 13170/03 - 14.10.2003,
Kündigung; Betriebsübergang - Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB
BAG, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 398/04
DRsp Nr. 2005/18093
Kündigung; Betriebsübergang - Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5BGB
»Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5BGB führt aber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242BGB) nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.«
Orientierungssätze:1. Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch oder überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht.2. Diese Rechtsprechung ist auch im Falle des Betriebsübergangs anwendbar. So geht die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang mangels bestehendem Arbeitsverhältnisses ins Leere, eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr. Dies gilt nicht für eine betriebsbedingte Kündigung des Betriebsveräußerers nach Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses.
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