LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2005
4 Sa 51/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 15 Abs. 4, 5 ; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 613a ; BetrVG § 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 312/04

Kündigung von Betriebsratsmitgliedern durch Insolvenzverwalter bei Betriebsstilllegung - misslungene Entkräftung insolvenzrechtlicher Beweiserleichterungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 51/04

DRsp Nr. 2005/11255

Kündigung von Betriebsratsmitgliedern durch Insolvenzverwalter bei Betriebsstilllegung - misslungene Entkräftung insolvenzrechtlicher Beweiserleichterungen

1. Für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes enthält § 15 KSchG eine in sich geschlossene Regelung des individuellen Kündigungsschutzes und schließt damit für seinen Geltungsbereich die Anwendung der §§ 1 bis 14 KSchG grundsätzlich aus; das gilt auch für die in § 15 Abs. 4 und 5 KSchG geregelten Ausnahmen vom Kündigungsverbot.2. Im Fall der Betriebsstilllegung oder Betriebsabteilungsstilllegung eröffnet § 15 Abs. 4 und 5 KSchG die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses; die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bestimmen sich aber auch in diesen Ausnahmefällen nicht nach § 1 Abs. 2 KSchG sondern ausschließlich nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.3. Dem Insolvenzverwalter kommen auch für den Fall einer Kündigung von betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern nach § 15 Abs. 4 KSchG die Beweiserleichterung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Gute.