ArbG Heilbronn, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 312/04
Kündigung von Betriebsratsmitgliedern durch Insolvenzverwalter bei Betriebsstilllegung - misslungene Entkräftung insolvenzrechtlicher Beweiserleichterungen
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 51/04
DRsp Nr. 2005/11255
Kündigung von Betriebsratsmitgliedern durch Insolvenzverwalter bei Betriebsstilllegung - misslungene Entkräftung insolvenzrechtlicher Beweiserleichterungen
1. Für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes enthält § 15KSchG eine in sich geschlossene Regelung des individuellen Kündigungsschutzes und schließt damit für seinen Geltungsbereich die Anwendung der §§ 1 bis 14KSchG grundsätzlich aus; das gilt auch für die in § 15 Abs. 4 und 5KSchG geregelten Ausnahmen vom Kündigungsverbot.2. Im Fall der Betriebsstilllegung oder Betriebsabteilungsstilllegung eröffnet § 15 Abs. 4 und 5KSchG die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses; die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bestimmen sich aber auch in diesen Ausnahmefällen nicht nach § 1 Abs. 2KSchG sondern ausschließlich nach § 15 Abs. 4 und 5KSchG.3. Dem Insolvenzverwalter kommen auch für den Fall einer Kündigung von betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern nach § 15 Abs. 4KSchG die Beweiserleichterung des § 125 Abs. 1 Nr. 1InsO zu Gute.
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