LAG Chemnitz - Urteil vom 30.04.1996
8 Sa 166/96
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 5 ; BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
RAnB Nr. 254/96
AuA 1997, 203

LAG Chemnitz - Urteil vom 30.04.1996 (8 Sa 166/96) - DRsp Nr. 1997/2501

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 166/96

DRsp Nr. 1997/2501

»1. Das nach § 613 a Abs. 1 BGB auf den Erwerber eines Betriebes oder Betriebsteils übergehende Arbeitsverhältnis stellt für den betreffenden Arbeitnehmer grundsätzlich eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit dar. 2. Ob die Massenkündigung von Arbeitnehmern, die dem Betriebsübergang widersprochen haben, eine Betriebsänderung darstellt, bleibt unentschieden. Denn auch dann bestehen keine Sozialplanansprüche, wenn der Widerspruch ohne triftigen Grund erfolgt ist.«

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 5 ; BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Prozeßparteien

Der am 6.4.1950 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 1.9.1964 als Maurer beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 39 Stunden betrug sein Stundenlohn DM 22,35.

Die Beklagte wurde am 1.7.1992 nach einer Abspaltung von der SDAG Wismut gegründet. Alleingesellschafter der Beklagten ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hat die Aufgabe, die zu ihr gehörenden Betriebe und Betriebsteile zu sanieren und dann - soweit möglich - zu veräußern. Unveräußerliche Betriebe sollen von der Beklagten stillgelegt werden.

Betriebsübergang; Widerspruch des Kl. gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses; Kündigung gegenüber dem Kl. Sozialplan Klage